Die Printfassung dieses Artikels ist erschienen in: "... was es bedeutet, verletzbarer Mensch zu sein". Erziehungswissenschaft im Gespräch mit Theologie, Philosophie und Gesellschaftstheorie. Helmut Peukert zum 65. Geburtstag. Herausgegeben von Sönke Abeldt, Walter Bauer, Gesa Heinrichs, Thorsten Knauth, Martina Koch, Holger Tiedemann, Wolfram Weiße. Matthias Grünewald Verlag, Mainz 2000, S. 267-276.
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Ingrid Lohmann

Bildung und Eigentum. Über zwei Kategorien der kapitalistischen Moderne

1. Vom hohen sittlichen Gut zum Rohstoff

Zu den Faktoren, die die Entwicklung der deutschen Bildungslandschaft seit den 90er Jahren immer stärker beeinflussen, gehören Idee und Realität privater Hochschulen, die Kommerzialisierung öffentlicher Bildungseinrichtungen, Sponsoring, betriebswirtschaftliches benchmarking, die Diskussion neuer Modelle der Bildungsfinanzierung, die Subsumption von Schulen und Hochschulen unter die sogenannten 'Gesetze des Marktes', das Eindringen transnationaler Konzerne in den deutschen bzw. europäischen Bildungsmarkt u.a.m. (vgl. Lohmann 1999, 1999a) - mit einem Wort: Das Bildungswesen verändert sich grundlegend. Begleiterscheinung der Privatisierung und Kommerzialisierung öffentlicher Bildungseinrichtungen ist die Ablösung der seit längerem verblassenden Metapher der Bildung als hohes sittliches Gut durch die neue, informationszeitaltersgemäße vom Rohstoff Bildung (vgl. Streitgespräch 1999). Aber ist das, was wir vor uns sehen, nur eine Art Rückkehr, und sei's auf höherer Stufe, zu einem Zuschnitt des Bildungswesens, wie er vor der Öffnung des Bildungssystems und der Bildungsexpansion des Nachkriegssozialstaats oder vor der erstmaligen Etablierung öffentlicher Bildung bestand, oder haben wir es mit einem qualitativ neuen, andersartigen Vorgang zu tun, welcher sich vorläufig als Neubestimmung des Bildungsbegriffs durch den sich globalisierenden, realen Kapitalismus bezeichnen läßt?

Ich gehe im Folgenden von der Hypothese aus, daß staatliche bzw. öffentliche Bildungseinrichtungen, wie wir sie aus der kapitalistischen Moderne kennen, mit dieser entstehen und zuendegehen; 'Bildung' im Sinne jenes pädagogischen, erziehungswissenschaftlichen und bildungstheoretischen Verständnisses, für welches der auch normative Rekurs auf Klassiker wie Rousseau, Humboldt, Schleiermacher eine konstitutive Rolle spielt, wird es im Zuge jener Neubestimmung alsbald nicht mehr geben. An ihre Stelle treten Eigentumsoperationen mit Wissen als Ware.

2. Genese der Eigentumskategorie

Grundlegende, eine Gesellschaftsformation als ganze kennzeichnende Kategorien wie die des Eigentums entstehen nicht zuerst in den Köpfen von WissenschaftlerInnen, sondern zunächst einmal im realen geschichtlichen Prozeß. Gelegentlich bilden sie sich dann auch in den Köpfen von Wirtschaftstheoretikern ab, gelangen auf kaum weniger komplizierte Weise zwischen Buchdeckel und werden, mit Glück, in der historischen Bildungsforschung rezipiert. Neben allem anderen setzt der gesamte Vorgang voraus, daß eine Kategorie wie Eigentum aus der Fülle der historischen Ereignisse tatsächlich soweit hervortritt, daß ihr bestimmender Stellenwert für den geschichtlichen Prozeß erkannt und theoretisch begriffen werden kann. Die aktuellen Veränderungen der Bildungslandschaft legen es nun nahe, die Kategorien Bildung und Eigentum einer gemeinsamen Betrachtung zu unterziehen. Auf den möglichen Einwand, daß dies Historiker wie Vierhaus und Erziehungswissenschaftler wie Blankertz oder Klafki schon längst getan haben, wenn sie die im 19. Jahrhundert herausgebildete Verknüpfung von 'Bildung und Besitz' untersuchen, komme ich zurück.

Die Eigentumskategorie ist die ökonomisch-juristische Unterlage des bürgerlich liberalistischen Freiheitsbegriffs; alle drei Kategorien, Eigentum, Freiheit, Bildung, entstammen der politischen Philosophie des klassischen Liberalismus (vgl. Herrlitz/ Hopf/ Titze 1993, 17ff, 22f). Tatsächlich erhält, gleich nach dem Zusammenbruch des alten Preußen (infolge der verlorenen Schlacht gegen die napoleonischen Eroberungstruppen bei Jena und Auerstedt), nicht nur der Bildungsbegriff erstmals ordnungspolitische Relevanz. Rechtshistorisch gesehen, wird auch die Eigentumskategorie in Preußen zuerst im Zuge der Stein-Hardenbergschen Reformen aus der Taufe gehoben, nämlich durch das "Edikt, den erleichterten Besitz und den freien Gebrauch des Grundeigentums so wie die persönlichen Verhältnisse der Land-Bewohner betreffend" vom 9. Oktober 1807 (in Dokumente 1978, dazu Heinsohn/ Steiger 1996, 429f): Nach eingetretenem Frieden solle der allgemeine Wohlstand wiederhergestellt werden; da es jedoch die Kräfte des Staates überschreite, jedem Einzelnen unmittelbare Hilfe zu verschaffen, solle nunmehr alles entfernt werden, "was den Einzelnen bisher hinderte, den Wohlstand zu erlangen, den er nach dem Maaß seiner Kräfte zu erreichen fähig war". Unnötig, darauf aufmerksam zu machen, welche Nähe diese Formulierungen zu jenen des zeitgenössischen Bildungsbegriffs aufweisen.

Insbesondere zwei Formen von Restriktionen, die "der Wiederherstellung der Kultur eine große Kraft" entzögen, wurden mit diesem Edikt beseitigt: zum einen die vorhandenen Beschränkungen in Besitz und Nutzung des Grundeigentums, denn sie, so heißt es, beeinflußten in negativer Weise den Wert des Eigentums und die Kreditwürdigkeit des Grundbesitzers, zum anderen die Beschränkungen in den persönlichen Verhältnissen des Landarbeiters, denn sie verringerten den Wert der Arbeit. Ausdrücklich wurde zugleich die allgemeine Aufhebung der Erbuntertänigkeit (Abschaffung der Leibeigenschaft) nach Ablauf von drei Jahren angekündigt: "Nach dem Martini-Tage 1810 giebt es nur freie Leute". Wir kennen dergleichen Vorläufe aus der Einführung des Euro.

Was das Edikt von 1807 in die Wege leitete, war die gesetzlich-formale Beseitigung jeglicher ständischen Beschränkungen beim Erwerb und der Nutzung von Eigentum; Änderungen der Eigentumsverhältnisse bürgerlicher und bäuerlicher (unadeliger) sowie adeliger Grundstücke mußten inskünftig den Behörden angezeigt, aber nicht mehr von ihnen genehmigt werden; Bevorrechtigungen adeliger vor bürgerlichen Erben entfielen. Die einzige Ausnahme galt den Erwerbsrechten jener Einwohner, "welche den ganzen Umfang ihrer Bürgerpflichten zu erfüllen, durch Religionsbegriffe verhindert werden", also den Juden. Weiter: eingeführt wurde die Berechtigung zum Betreiben bürgerlicher Gewerbe auch für Edelleute; die Berechtigung zum Wechsel aus dem Bauern- in den Bürgerstand und umgekehrt; das Recht auf freie Verfügung über Grundeigentum, z.B. auf Verpachtung unter der Voraussetzung, daß ggf. Ansprüche von Hypotheken-Gläubigern auf Tilgung von Krediten gewahrt blieben; die Berechtigung zur Aufnahme von Hypotheken "auf die Substanz der Güter selbst, und nicht blos auf die Revenüen derselben", verbunden mit der Regelung, daß nach Ablauf von drei Jahren nach Vertragsschluß vom Kapital selbst jährlich ein Fünfzehntel abgetragen werde.

In Preußen erhielt also mit dem Edikt von 1807 erstmals jenes Rechtsverständnis der Rolle des Eigentums für die Freiheit des Einzelnen materielle Geltung und Wirksamkeit, welches in Grundzügen auch heute noch gilt: "Dem Eigentum kommt im Gefüge der Grundrechte die Aufgabe zu, dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich sicherzustellen und ihm damit eine eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens zu ermöglichen"; "soweit es um die Funktion des Eigentums als Element der Sicherung der persönlichen Freiheit des Einzelnen geht, genießt dieses einen besonders ausgeprägten Schutz", weshalb "an ein Verbot der Veräußerung des Eigentums, also an eine Einschränkung derjenigen Befugnis, die elementarer Bestandteil der Handlungsfreiheit im Bereich der Eigentumsordnung ist, besonders strenge Maßstäbe angelegt werden" und "die eigene Leistung als besonderer Schutzgrund für die Eigentümerposition anerkannt worden ist". (1)

Festzuhalten ist: Nirgends ist hier von Besitz als Grundlage der Freiheit des Einzelnen die Rede. Und: Eigentum ist ein Grundrecht. Ein formaler Rechtstitel, nichts sonst. Keine Ansammlung materieller Güter, die als 'Besitz' begrifflich zusammenzufassen wäre.

Freiheitsrechte als Eigentümer hat im modernen Kapitalismus auch der Besitzlose. Er ist Eigentümer seiner Person. Daß er seine Arbeitskraft verkaufen kann oder muß, ist damit nicht identisch, sondern folgt erst aus der Freisetzung auch des Besitzlosen zum 'freien Bürger' bzw. Eigentümer seiner selbst als Person. Die eigene Arbeitskraft zu verkaufen, bedeutet, deren Nutzung auf vertraglich geregelter Basis einem Anderen zeitweilig zu überlassen. Es bedeutet nicht, daß der Einzelne sich als Person verkauft. Nach der geltenden Rechtsauffassung könnte er dies auch gar nicht tun, selbst wenn er es wollte. Insofern ist er einerseits in keiner anderen Lage als jener Bürger, dem es freigestellt ist, Ideen zu haben und sie zum Patent anzumelden, ein Dienstleistungsgewerbe zu eröffnen, seinen Lebensunterhalt aus Aktiengeschäften zu bestreiten usw., kurz, auch der besitzlose Eigentümer ist ein autonomes, rechtsfähiges Subjekt, freier Bürger. Erst infolge des Edikts von 1807 konnten Adelige ihre womöglich seit Jahrhunderten in Familienbesitz befindlichen Landgüter als ganze mit Hypotheken belegen oder gar verkaufen; konnten Leibeigene die adeligen Güter verlassen und sich anderenorts als Arbeitskräfte verdingen; konnten Bauern ihre sämtlichen Erzeugnisse zu Markte tragen. Daß damit alles andere als paradiesische Zustände einkehrten, hat am Beispiel der Bauern Heinrich Heine (1823, 23) in "Über Polen" plastisch aufgezeigt. Auch kannte das 19. Jahrhundert, wie wir wissen, schon große Zahlen nicht nur besitzloser, sondern auch erwerbsloser Eigentümer.

3. Besitz und Eigentum

Müßte man den wirtschaftstheoretischen Kern von Heinsohn/ Steigers "Eigentum, Zins und Geld" in einem Satz zusammenfassen, so könnte dieser lauten: Besitz und Eigentum sind zwei grundverschiedene Sachverhalte. Die lebensweltlich-praktische Bedeutung dieser Differenz ist leicht vor Augen geführt. Die Eigentümerin einer Wohnung kann auf diese eine Hypothek aufnehmen, die durch Vertrag und Zahlungen in den Besitz einer Wohnung gelangte Mieterin nicht.

Im Unterschied zum stets güter- und ressourcengebundenen, materiellen Besitz zeichnet sich Eigentum durch die immaterielle Eigenschaft aus, belastbar und verpfändbar zu sein. Diese in der Moderne rechtlich umfassend gesicherte Eigenschaft bezeichnen Heinsohn/ Steiger als das Prinzip oder Institut der Eigentumsprämie. Eigentum ist die auf dem Besitz aufruhende Befugnis - das Grundrecht -, diesen in kreditgetriebene Operationen zu bringen. Was in Juristenkreisen unstrittig und dem Normalverbraucher sattsam bekannt ist, blieb in der ökonomischen Theorie bislang offenbar unbeachtet: daß die entscheidende Differenz zwischen Besitz und Eigentum darin besteht, daß bei Eigentumsoperationen die tatsächliche gütermäßige Nutzung durchaus in den Händen einer anderen Person liegen und verbleiben kann. Am selben Beispiel: Eine Wohnungseigentümerin kann ihre Wohnung verkaufen, ohne daß die Besitzerin derselben Wohnung in ihrem (per Mietvertrag festgelegten) Nutzungsrecht betroffen sein müßte. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei Eigentümerin und Besitzerin um eine und dieselbe oder um zwei Personen handelt. Besitz kann verliehen werden, Eigentum nicht.

Heinsohn/ Steiger belegen, daß nicht eine einzige der ökonomischen Theorien, welche die kapitalistische Moderne hervorgebracht hat, mit der nötigen begrifflichen Klarheit zwischen der "zum Besitz gehörenden Güter- oder Ressourcensphäre" und dem "immateriellen Ertrag des Eigentums, belastbar und verpfändbar zu sein", zu differenzieren vermag. Ja schon seit Aristoteles, so zeigen sie, bleiben die Ökonomen auf Tauschoperationen zwischen Gütern als Kern des Wirtschaftens fixiert, so daß auch die "Verwendung von Begriffen wie Eigentum oder property rights keineswegs bedeutet, daß ihre Vertreter wissen, was sie damit bezeichnen - nämlich den bloßen Besitz mit seiner stofflichen Beschränkung: 'Ein Eigentumsrecht an einem Gut ist das Recht, über seine - und nur seine - möglichen physischen Nutzungen oder Beschaffenheiten verfügen zu können.'" (Heinsohn/ Steiger 1996, 15, 64) Wie das Wohnungsbeispiel zeigt, bleibt gerade die physische Nutzung eines Gutes (Pacht, Miete) von Eigentumstransaktionen mit demselben Gut (Verkauf, Aufnahme einer Hypothek, eines Kredits) im Prinzip völlig unberührt.

Eine konsequente begriffliche Unterscheidung zwischen Eigentum und Besitz hat nun eine ganze Reihe wirtschaftstheoretischer Konsequenzen. Bisherige ökonomische Theorien, argumentieren Heinsohn/ Steiger (1996, 16), haben sich "nicht mit dem Wirtschaften beschäftigt, sondern mit der Produktion, Distribution und Konsumtion sowie dem Verleihen von Gütern. Produziert, verteilt, konsumiert und verliehen wird immer, Wirtschaften hingegen hebt erst an, wenn es Eigentümer sind, die Kreditverträge eingehen und dabei nicht etwa Güter weggeben, sondern Eigentum für Belastung und Verpfändung heranziehen." Stammesgesellschaften sowie Feudalismus und Sozialismus kennen kein Eigentum, sondern nur Besitz, also die bloße Nutzung von oder Verfügung über Ressourcen, die per Sitte und Befehl beherrscht, aber nicht im eigentlichen Sinne bewirtschaftet werden. Die Güternutzung in Feudalgesellschaften etwa beschränkt sich auf die Anweisung zum Produzieren, Verteilen und Gebrauch von Gütern. Aber auch der ausgedehnteste Handel mit Gütern führt nicht automatisch zur Ökonomisierung, d.h. zu ihrer kreditgetriebenen Bewirtschaftung als Eigentum.

Aus diesem Grund reicht es für Besitzgesellschaften (Feudalismus, Realsozialismus) durchaus hin, sie rein soziologisch zu analysieren, um z.B. die Auswirkungen unterschiedlicher Herrschaftsmechanismen auf die Ressourcennutzung zu erklären (vgl. Heinsohn/ Steiger 1996, 18, 154). Dies tut übrigens auch Bourdieu, wenn er Bildung als Form kulturellen Kapitals begreift und die Mechanismen untersucht, mittels derer es der Bourgeoisie - auch in öffentlichen bzw. staatlichen Bildungsinstitutionen - gelingt, sich gesellschaftlich zu reproduzieren und dabei allein ihre eigenen Legitimitätskriterien zur Geltung kommen zu lassen. Bourdieus Begriff des kulturellen Kapitals faßt also Bildung lediglich als ein besitzgesellschaftlich beherrschtes Gut.

Eigentumsgesellschaften hingegen regulieren sich nicht nur durch Herrschaft, sondern schaffen durch allgemein und formal gültige, rechtsetzende Akte mit der Kategorie des Eigentums einen neuen, andersartigen Regulierungsmechanismus. Die Eigentumsordnung - mit Blick auf die Ausnahme, die das Edikt von 1807 für die Juden macht, muß eingeschränkt werden: im Prinzip - ist blind für die Welt der Güter und Privilegien traditioneller Gesellschaften: "Wer innerhalb der Eigentumsgesellschaft weiterhin mit überkommenen Herrschaftsmitteln an Ressourcen heran will, vergreift sich nunmehr an Eigentum und nicht an den Loyalitätsbeziehungen von Blutsverwandtschaft und Gefolgschaft. Die Eigentumsgesetze treffen ihn deshalb ohne Rücksicht auf herkömmlich geregelte Verfügungen über Ressourcen. Erst die Ausschaltung eines herrschaftlichen Zugangs zu Gütern erzwingt das Wirtschaften als Konsequenzen des Eigentums." (Heinsohn/ Steiger 1996, 18)

4. Mehrwert

Nun besteht aber dennoch, wie in bildungstheoretischen Zusammenhängen nicht besonders betont werden muß, eine wesentliche Differenz zwischen dem Eigentum des 'freien Bürgers' an sich selbst, als Person (2), und der sich für den besitzlosen 'freien Bürger' daraus ableitenden Notwendigkeit zum Verkauf der Arbeitskraft. Eben daraus speist sich ja die innerhalb der Erziehungswissenschaft wiederholt betonte Nichtidentität von Bildung und Qualifikation. Diese Differenz entgeht Heinsohn und Steiger; bei ihnen fallen beide Kategorien (trotz der Verwendung beider Termini) in eine zusammen: "Damit die freien Lohnarbeiter ihr Eigentum an sich selbst erhalten können, müssen sie einen Teil davon, ihre Arbeitskraft, auf Zeit bewirtschaften lassen. Anders als der sonstige Eigentümer kann der freie Arbeiter sein Eigentum an sich selbst - etwa durch Streik oder Muße - nicht beliebig oder zumindest nicht in gleichem Maße wie dieser zurückhalten. Er kann entsprechend dieses Eigentum auch nicht als Sicherheit gegen Kredit vollstrecken lassen, was auf die ökonomische Nachrangigkeit dieser Eigentumskategorie verweist. Das Eigentum an seiner Person unterscheidet den freien Lohnarbeiter gleichwohl vom Sklaven der Antike, der von seinem Eigentümer in diesen Funktionen ohne weiteres verwendet werden konnte." (Heinsohn/ Steiger 1996, 362)

Während Heinsohn/ Steiger die Konfusion von Besitz und Eigentum im übrigen überzeugend analysieren, unterscheiden sie nicht zwischen dem Lohnarbeiter (mit seiner der Gütersphäre angehörenden, mehr oder weniger qualifizierten Arbeitskraft) und der Person (mit ihrer der Sphäre des Eigentums angehörenden, mehr oder weniger umfassenden Bildung). Dies wird deutlich, wenn sie sich - wie im obigen Zitat - mit der Konstruktion zu behelfen suchen, daß das eine 'ein Teil' des anderen sei, oder vom 'Eigentum des freien Arbeiters an sich selbst' sprechen. Sie wenden hier ihre eigene, sonst mit dankenswerter Klarheit entfaltete Begrifflichkeit nicht hinreichend konsequent an, sondern geben sich mit dem Konstatieren einer 'ökonomischen Nachrangigkeit dieser Eigentumskategorie' zufrieden. Was jedoch geschieht hier hinter den Kulissen?

Die allesentscheidende Differenz zwischen einem besitzenden und einem besitzlosen 'freien Bürger' - welche der Begriff selbst barmherzig verdeckt - ist, daß jener Eigentumsoperationen völlig unabhängig von tatsächlicher Güternutzung vornehmen kann. Dieser hingegen kann nur unter tatsächlicher Nutzung des einzigen Gutes, auf dessen Besitz sein Eigentum aufruht, nämlich seiner Arbeitskraft, am eigentumsgesellschaftlichen Prozeß teilnehmen. Wenn der Besitzlose seine Arbeitskraft verkauft, indem er sie einem anderen Eigentümer, etwa stundenweise für einen längeren Zeitraum, zur Nutzung zur Verfügung stellt, dann schöpft nicht er, sondern der Käufer den Ertrag ab, der aus der stofflichen Nutzung der Arbeitskraft während dieses Zeitraums resultiert. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Tauschwert der Arbeitskraft, für die ein bestimmter Lohn vertraglich festgelegt ist, und dem Gebrauchswert der Arbeit als verausgabter, wertsetzender Tätigkeit, deren, im Verkauf des Arbeitsprodukts realisierte, Ertragshöhe die vereinbarte Lohnhöhe grundsätzlich übersteigt (sonst gäbe es für den Kapitalisten keinerlei Anlaß, Produktion, Distribution und Konsumtion aufrechtzuerhalten oder überhaupt in Gang zu setzen). Vergleichbar mit diesem Sachverhalt wäre, wenn ein Gläubiger, statt die Zinszahlungen entgegenzunehmen, die ein Schuldner ihm auf die geliehene Geldsumme bezahlen muß, sich den Ertrag aneignete, den der Schuldner mithilfe des genommenen Kredits erwirtschaftet hat - eine eigentumswirtschaftliche Groteske. Aber doch vieltausendfach gegeben in der tiefen und breiten Lücke, die in der Moderne zwischen bürgerlicher Rechtsordnung und kapitalistischer Wirtschaftsordnung klafft.

Hier geht also, mitten im Herzen der modernen kapitalistischen Eigentumsgesellschaft, ein ganz und gar besitzgesellschaftlicher Gütertausch, Arbeitskraft gegen Stundenlohn, vor sich. Nach der Heinsohn/ Steigerschen Theorie der güterunabhängigen Eigentumsoperationen müßte der Ertrag für die zeitweilige Blockierung der Eigentumsprämie (d.h. für den temporären Verzicht auf die Dispositionsfreiheit über Eigentum, für die sich Kreditgeber, Gläubiger, durch die Einnahme von Zinsen entschädigen lassen) stets dem Eigentümer selbst zugute kommen. Für den besitzlosen Lohnarbeiter, soweit er auf die Disposition über die wertsetzende Tätigkeit verzichten muß, gilt dies jedoch strukturell und grundsätzlich nicht. Mit anderen Worten: Das liberalistische Modell des 'freien Bürgers' setzt ebenso wie die daraus abgeleitete, geltende Rechtsprechung das Eigentumsrecht des besitzlosen Bürgers prinzipiell, wenn auch nur partiell (zum Beispiel werktags von 8-16 Uhr) außer Kraft. Darin, dies grundsätzlich zu leugnen, besteht vom Standpunkt des Systems aus die einzige Möglichkeit, gegenüber der Marxschen Mehrwerttheorie eine gewisse Haltung zu bewahren.

Wenn nun Heinsohn/ Steiger die Marxsche Mehrwerttheorie in ihren Nachweis der Betriebsblindheit aller vorliegenden Wirtschaftstheorien einbeziehen - Marx verwirrte ansonsten die Begriffe Besitz und Eigentum in der Tat genauso wie alle anderen auch -, so übersehen sie einen entscheidenden Aspekt. Mit der Kategorie des Mehrwerts ist jener Dreh- und Angelpunkt theoretisch herauspräpariert, wo in der modernen, kapitalistischen Eigentumsgesellschaft die graduellen Differenzen zwischen Besitzenden und Besitzlosen in die prinzipielle Antinomie von Lohnarbeit und Kapital transformiert werden. Wo Mehrwert abgeschöpft wird, da wird ganz und gar besitzgesellschaftlich geherrscht, und bekanntlich hört die bürgerliche Demokratie hinterm Betriebstor auf. Doch nur bei Strafe ihres eigenen Untergangs ließe sich innerhalb der kapitalistischen Moderne der Widerspruch zwischen dem (eigentumsgesellschaftlichen) Recht des Einzelnen auf Eigentum und der (besitzgesellschaftlichen) Nutzung lebendiger Arbeit als wertsetzender Tätigkeit durch den Anderen, den Kapitalisten, beseitigen. Die Mehrwerttheorie ist insofern die konsequente Analyse ebenjener Differenz zwischen dem besitzlosen 'freien Bürger' und dem Lohnabhängigen, die Heinsohn/ Steiger näher zu beleuchten versäumen: "Hat der Kapitalist dem Arbeiter einen Preis = einem Arbeitstag gezahlt und der Arbeitstag des Arbeiters fügt dem Rohstoff und Instrument nur einen Arbeitstag zu, so hätte der Kapitalist einfach ausgetauscht, den Tauschwert in einer Form gegen den Tauschwert in einer andren. Er hätte nicht als Kapital gewirkt. Andrerseits wäre der Arbeiter nicht im einfachen Prozeß des Austauschs geblieben, er hätte in der Tat das Produkt seiner Arbeit in Zahlung erhalten, nur daß der Kapitalist ihm den Gefallen getan hätte ihm den Preis des Produkts vor seiner Realisation vorauszuzahlen. Der Kapitalist hätte ihm Kredit gegeben und zwar gratis" (Marx 1857, 228).

Durch ihren an verschiedenen Stellen wiederholten Hinweis auf die 'ökonomische Nachrangigkeit' des Eigentumstitels, über den der freie Lohnarbeiter verfüge, erfassen Heinsohn/ Steiger diesen Sachverhalt und verdecken ihn zugleich. Sie übersehen damit, daß der Eigentumstitel eben nicht dem über Arbeitskraft verfügenden Arbeiter zukommt, sondern dem besitzlosen, freien Bürger, in derselben Person. Das heißt, die formale Gleichheit der Eigentumstitel von Arbeiter und Kapitalist verdeckt einen strukturell ungleichen Tausch, welcher sich von dem mit rein besitzgesellschaftlichen Herrschaftsmitteln erzwungenen ungleichen Tausch paradoxerweise nur darin unterscheidet, daß er eben durch die formale Gleichheit des Eigentumstitels bis zur Unkenntlichkeit überformt, jeder unmittelbaren Wahrnehmung entzogen wird. Tatsächlich unterscheidet sich der Lohnarbeiter vom Sklaven der Antike eben nicht; der Lohnarbeiter unterscheidet sich vom Sklaven vielmehr nur deshalb, weil er außerdem Eigentümer seiner selbst als Person ist, also durch jenes abstrakte Versprechen auf formale Gleichheit, welches die moderne von der antiken Eigentumsgesellschaft unterscheidet.

Der feine Unterschied, mit welchem die kapitalistische Moderne steht und fällt, besteht also darin, daß der besitzlose Eigentümer eben nicht Eigentümer seiner Arbeit als wertsetzender Tätigkeit in jenen Stunden ist, für welche er seine Arbeitskraft gegen Stundenlohn verkauft hat. Er ist, trotz u.U. bedeutend höheren Lohns oder Gehalts, auch nicht Eigentümer einer Arbeitsleistung, in die ggf. jahrelange Qualifizierungsprozesse steigernd eingehen. Die Theorie des Mehrwerts ist daher weiterhin notwendige Ergänzung der Theorie der Eigentumsgesellschaft.

5. Bildung als Ressource für Herrschaft

Der klassische Bildungsbegriff entsteht nicht umsonst zur gleichen Zeit und im gleichen Kontext wie der Eigentumsbegriff. Beide sind in gewisser Weise isomorphe Kategorien. Wie bei der Transformation der spätfeudalen Besitzgesellschaft in die moderne Eigentumsgesellschaft Güter und Ressourcen aller Art, wie verschieden sie sonst auch sein mögen, im Recht auf Eigentum überformt und verallgemeinert werden, so auch in der klassischen Bildungskonzeption. Diese löst die ältere Paradoxie der Qualifikation des Bürgers, welche als Vielfalt konkreter, nützlicher, stofflich inhaltlich bestimmter Fertigkeiten und Kenntnisse der Aufklärungspädagogik und dem Philanthropismus so am Herzen lag, auf, indem sie sie durch Sprache (Mathematik, Griechisch, Landessprache) formal verallgemeinert, vereinheitlicht zur allgemeinen Bildung des Menschen - jener neuen paradoxen Konstruktion, mit welcher sich die Differenz zwischen Besitzenden und Nichtbesitzenden eine Zeitlang erfolgreich überspielen ließ.

Um einen der dabei entstehenden Brüche mit einem Gedankenspiel zu verdeutlichen: Die Juden von Anfang an, ohne Wenn und Aber, in die neugeschaffenen Eigentumsbeziehungen einzubeziehen, dies hätte 'theoretisch' auch in Preußen funktionieren können: unter der Voraussetzung, daß es historisch möglich und wissenstheoretisch sinnvoll gewesen wäre, sich etwa auf die Mathematik als höchste Form formaler Verallgemeinerung zu beschränken. Doch schon beim historisch wie auch unter Gesichtspunkten der sich herausbildenden modernen Eigentumsgesellschaft naheliegenden Rekurs auf die griechische Antike (als frühere Eigentumsgesellschaft) gab es ein Problem. Auf der Suche nach der ursprünglichsten Form der Verallgemeinerung, manche suchten sogar nach der 'Ursprache', wurden ja, besonders von Wilhelm v. Humboldt, zahlreiche Sprachen vergleichend in Betracht gezogen. Das Hebräische allerdings kam, dies hatte Herder frühzeitig klargestellt, nicht auf gleicher Stufe mit dem Griechischen infrage, denn es war mit dem Judentum als Religion verbunden. Hingegen die Landessprache als Modus der formalen Verallgemeinerung der vielen konkreten Fertigkeiten und Kenntnisse, die es unter einen Hut zu bringen galt, zu nehmen, wie Friedrich Schleiermacher vorsah (wobei er die von 'Provinzialismen und Barbarismen' geläuterte Hochsprache im Sinn hatte), diskriminierte immerhin alle dialektsprechenden Deutschen, nicht nur die jüdischdeutsch Sprechenden. Aber Schleiermacher, der Theologe des protestantischen Bürgertums, betonte außerdem die christliche Religion als zusätzliche, über die Sprache hinaus notwendige gesinnungsbildende Komponente, welche für die nicht nur formale, sondern auch sittliche Verallgemeinerung von Kenntnissen und Fertigkeiten (Wissen) zu Bildung unerläßlich sei. Deshalb waren Juden prinzipiell nur eingeschränkt vertrauenswürdig.

Die im Laufe des 19. Jahrhunderts durchgesetzte Verknüpfung von Bildung und Besitz stellt, eigentumstheoretisch betrachtet, einen Rückfall in den besitzgesellschaftlichen Modus des Herrschens dar. 'Eigentlich' hätte Bildung mit dem Eigentumsbegriff konsequent verknüpft werden müssen, damit auch die besitzlosen Eigentümer in die Lage versetzt würden, sich ihres Eigentumsrechts in vollem Umfang zu bedienen. So aber wurde der Kern des klassischen Bildungsbegriffs, die formale Verallgemeinerung, aufgegeben bzw. bis zur Unkenntlichkeit trivialisiert. Die halbe, die kapitalistische Eigentumsgesellschaft wurde befestigt.

Was sich in zeichentheoretischer Hinsicht als ein eklatanter Niveauverlust darstellt, signalisiert, soziologisch und klassentheoretisch betrachtet, das Auseinanderfallen der Kategorie des freien Bürgers in besitzende Eigentümer (Kapitalisten) und besitzlose Eigentümer (Proletarier). Ab jetzt mußte alles darangesetzt werden, die Differenzen zwischen hoher Kultur, Zweckfreiheit, Schöngeistigkeit, Moralität von Bildung auf der einen Seite und der Kulturlosigkeit, dem alleinigen Bezug auf Broterwerb, der Niederwertigkeit und Amoralität von Qualifikation auf der anderen Seite herauszustreichen.

6. Bildung und Eigentum

Wenn heute, im Kapitalismus der Postmoderne, nicht mehr nur, wie bisher ja schon der Fall, Arbeitskraftqualifizierung das Geld des Einzelnen kostet, das dieser für die Verbesserung seiner Arbeitsmarktchancen (oder sein Arbeitgeber für die Steigerung seiner Arbeitsleistung) verausgabt, sondern auch so etwas wie warenförmige Bildung entsteht - Bildung, die bis vor kurzem noch als öffentliche Aufgabe angesehen wurde, weil sie nicht nur dem Einzelnen, sondern auch der Gemeinschaft, der er angehört, der Gesamtgesellschaft also, zugute komme - was geschieht dann eigentlich?

Für die theoretische Extrapolation künftiger Entwicklungen scheinen drei Alternativen möglich: Eine umfassende Privatisierung und Kommerzialisierung der Bildung ist der Anfang vom Ende der ausbeutbaren Differenz zwischen der qualifizierten Arbeitskraft des Lohnabhängigen und der Bildung des besitzlosen 'freien Bürgers'. Dann allerdings hat Bildung als Prozeß der Personwerdung, im klassisch liberalistischen Sinne des Wortes, ein Ende, da es bei kreditgetriebenen Eigentumsoperationen mit Wissen nur noch um ökonomische Verwertung, um kostengünstige Bewirtschaftung gehen kann. Oder es hat mit den Eigentumsrechten der Besitzlosen ein Ende, weil diese sich, sei's als 'scheinselbständige Arbeitnehmer' oder als 'arbeitnehmerähnliche Selbständige' (so die Unterscheidung nach den jüngsten Neuregelungen des Sozialgesetzbuchs), rund um die Uhr auspowern, die Grenzen zwischen Arbeit und Freizeit zum Verschwinden bringen, jederzeit 'vollen Einsatz' zeigen, mit einem Wort: sich selbst, als Person, bewirtschaften müssen. Diese sind Eigentümer ihrer selbst nur noch zum Schein. Oder die umfassende Privatisierung der Bildung ist unabdingbare Voraussetzung dafür, auch den Besitzlosen zum Eigentumsrecht in vollem Umfang zu verhelfen.


Anmerkungen

1) Amtliche Sammlung des BVerfGE Bd. 30, Nr. 20 (Entscheidung vom 16. März 1971), 334 sowie Bd. 50, Nr. 26 (E. vom 1. März 1979), 340; ähnliche bzw. gleichlautende Formulierungen in BVerfGE 31, Nr. 21 (E. vom 7. Juli 1971), 239; BVerfGE 42, Nr. 6 (E. vom 24. März 1976), 76f; BVerfGE Bd. 88, Nr. 22 (E. vom 25. Mai 1993), 377. Ich danke Harro Plander (Hamburg) für die Hinweise auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
2) Aus juristischer Sicht gibt es übrigens das Eigentumsrecht der Person an sich selbst nicht, sondern lediglich Persönlichkeitsrechte des Einzelnen. Laut BGB bzw. im deutschen Privat- oder Zivilrecht gibt es Eigentum an Grundstücken und beweglichen Sachen, nicht hingegen an Personen und Forderungen, wie aus Patent- und Urheberrecht; beleihbar sind nur Sachen oder gewisse Rechte.
Im höherrangigen Verfassungsrecht, Artikel 14 GG, hingegen ist der Eigentumsbegriff weiter gefaßt und umfaßt auch patent- und urheberrechtliche Forderungen. Hiernach ist, rechtlich gesehen, die Mieterin einer Wohnung in bestimmtem Sinne deren Eigentümerin, im Hinblick nämlich auf die Frage, welche Eigentumsrechte der Staat einschränken darf (Schutzpflicht des Staates zugunsten der Mieterin).
Ein Eigentum an der eigenen Person aber gibt es weder im zivil- noch im verfassungsrechtlichen Sinne – eine äußerst interessante Lücke in der Rechtsprechung!

Literaturverzeichnis

Amtliche Sammlung des Bundesverfassungsgerichts Bd. 30, 31, 42, 50, 88 aus den Jahren 1971, 1976, 1979 und 1993.
Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte, hg. Von E.R. Huber, Bd. 1, 3. Auflage, Stuttgart, Berlin, Köln, Mainz 1978, 41-43.
Heine, H.: Über Polen. (1823) In: Heines Werke, 12. Teil. Hg. Von R. Pissin und V. Valentin. Berlin, Leipzig, Wien, Stuttgart 1948, 19-44.
Heinsohn, G., Steiger, O.: Eigentum, Zins und Geld. Ungelöste Rätsel der Wirtschaftswissenschaft. Reinbek bei Hamburg 1996.
Herrlitz, H.-G., Hopf, W., Titze, H.: Deutsche Schulgeschichte von 1800 bis zur Gegenwart. (1981) Weinheim, München 1993.
Lohmann, I.: http://www.bildung.com Strukturwandel der Bildung in der Informationsgesellschaft. In: I. Gogolin, D. Lenzen (Hg.): Medien - Generation. Beiträge zum 16. Kongreß der Deutschen Gesellschaft für Erziehungswissenschaft. Opladen 1999, 183-208.
Lohmann, I.: The Corporate Takeover of Public Schools. US-amerikanische Kommerzialisierungskritik im Internet. In: dies., I. Gogolin (Hg.): Die Kultivierung der Medien. Erziehungs- und sozialwissenschaftliche Beiträge. Opladen 1999 (a).
Marx, K.: Grundrisse der Kritik der politischen Ökonomie. (1857) Berlin 1974.
Streitgespräch: "Es geht darum, den Rohstoff Bildung zu sichern" - Streitgespräch zwischen Klaus Klemm und Rudolf Hickel. In: Erziehung und Wissenschaft. Zeitschrift der GEW (1999) 9, 16-22.


Website: Ingrid Lohmann. Letzte Änderung: 2.11.1