Bei dem folgenden Text handelt es sich um eine unkorrigierte Abschrift ohne Rechtsverbindlichkeit.
Rechtsverbindlich ist nur die Fassung im gedruckten Amtlichen Anzeiger.


C 1160 B
1009

AMTLICHER ANZEIGER

TEIL II DES HAMBURGISCHEN GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATTES
Herausgegeben vom Senat der Freien und Hansestadt Hamburg, Staatliche Pressestelle
Nr. 78    FREITAG, DEN 21. APRIL 1995

Inhalt:
Änderung der Ordnung für die Magisterprüfung des Fachbereichs Erziehungswissenschaft an der
Universität Hamburg ................... Seite 1009

 BEKANNTMACHUNGEN

Änderung der Ordnung für die Magisterprüfung
des Fachbereichs Erziehungswissenschaft an der Universität Hamburg

Vom 18. Mai und 15. Juni 1994

Die Behörde für Wissenschaft und Forschung hat am 10. April 1995 die vom Fachbereichsrat des Fachbereichs Erziehungswissenschaft am 18. Mai und 15. Juni 1994 auf Grund von § 97 Absatz 2 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) in der Fassung vom 2. Juli 1991 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 249), zuletzt geändert am 29. März 1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 107), beschlossene Änderung der Ordnung für die Magisterprüfung des Fachbereichs Erziehungswissenschaft an der Universität Hamburg vom 10. Juli 1985 (Amtlicher Anzeiger Seite 1689) nach Stellungnahme des Akademischen Senats gemäß § 137 HmbHG in der nachstehenden Fassung genehmigt.

1. § 10 Absatz 3 wird gestrichen.

2. Nach § 12 wird eingefügt:

II.
Magisterzwischenprüfung

§ 13
Funktion, Voraussetzungen und Verfahren der Zwischenprüfung

(1) Mit der Zwischenprüfung schließt der Student das Grundstudium ab. Die Zwischenprüfung ist eine studienbegleitende Prüfung. Sie wird im Hauptfach (beziehungsweise im ersten Hauptfach) abgelegt. Sie dient der Eigenkontrolle sowie der Überprüfung der im bisherigen Studium erworbenen Fähigkeiten zum erziehungswissenschaftlichen Arbeiten.

(2) Für die Zwischenprüfung sind fünf Leistungsnachweise aus mindestens zwei Gebieten entsprechend § 14 (2) zu erbringen. Die Kriterien für die Erlangung dieser Leistungsnachweise werden vorn Fachbereich Erziehungswissenschart gesondert geregelt.

(3) Das Grundstudium soll nach vier Semestern abgeschlossen sein. Das Lehrangebot ist so zu gestalten, dass in viersemestrigem Turnus die nach dieser Prüfungsordnung notwendigen Lehrveranstaltungen mindestens zweimal angeboten werden.

(4) Das Grundstudium ist spätestens im sechsten Semester abzuschließen. Wer im sechsten Fachsemester die erforderlichen Studienleistungen nicht erbracht hat, hat die Zwischenprüfung nicht bestanden. Eine Fortsetzung des Studiums erfordert, dass der Student an einer Studienberatung mit einem Mitglied des hauptamtlichen Lehrkörpers teilnimmt, in der die inhaltlichen und zeitlichen Bedingungen für das weitere Studium erörtert und vom Studienberater schriftlich festgehalten werden. Der Student erhält eine Ausfertigung dieses Bescheides.

(5) Die Studienberatung ist vor Beginn des siebenten Fachsernesters zu besuchen. Hält der Student diesen Termin oder die Auflagen der Studienberatung nicht ein, ist die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden.

(6) Im besonderen, vom Studenten zu begründenden Fall kann die in Absatz 4 Satz 1 bestimmte Regelfrist verlängert werden, wenn der Student die Gründe für eine Verlängerung nicht zu verantworten hat. Teilzeitstudenten haben einen Anspruch auf Studienzeitverlängerung. Als Teilzeitstudent gilt, wer zur Sicherung des eigenen Unterhalts oder des Unterhalts seiner Familie regelmäßig 19 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist oder Familienarbeit leistet. Über Anträge, die schriftlich einzureichen sind, entscheidet der Magister-Prüfungsausschuss.

(7) Über den Nachweis der für das Bestehen der Zwischenprüfung notwendigen Studienleistungen erteilt der Magister-Prüfungsausschuss dem Studenten einen schriftlichen Bescheid. Eine Prüfungsnote wird nicht festgesetzt. Der Bescheid wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet."

3. Abschnitt II wird Abschnitt III. Die Zählung der Paragraphen ab § 13 erhöht sich jeweils um eine Ziffer.

4. Die Änderungen treten am Tage nach Veröffentlichung in Kraft. Nummer 2 gilt für Studenten, die das Fachstudium ab Wintersemester 1995/96 beginnen.

Hamburg, den 10. April 1995

Die Behörde für Wissenschaft und Forschung

Arntl. Anz. S. 1009

________________________________________________________________________

AMTLICHER ANZEIGER
TEIL II DES HAMBURGISCHEN GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATTES
Herausgegeben vom Senat der Freien und Hansestadt Hamburg, Staatliche Pressestelle
Nr. 175  MITTWOCH, DEN 11. SEPTEMBER 1985

Ordnung für die Magisterprüfung des Fachbereichs Erziehungswissenschaft..... Seite1689

BEKANNTMACHUNGEN
Ordnung für die Magisterprüfung des Fachbereichs Erziehungswissenschaft
Vom 10. Juli 1985

Die Behörde für Wissenschaft und Forschung hat am 7. August 1985 die vom Fachbereichsrat des Fachbereichs Erziehungswissenschaft am 10. Juli 1985 auf Grund des § 97 Absatz 2 des Hamburgischen Hochschulgesetzes -HmbHG - vom 22. Mai 1978 (Hamburgisches Gesetz und Verordnungsblatt Seite 109) beschlossene Ordnung für die Magisterprüfung des Fachbereichs Erziehungswissenschaft in der nachstehenden Fassung nach Stellungnahme des Akademischen Senats gemäß § 137 des Harnburgischen Hochschulgesetzes genehmigt.

I
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Studienziel und Zweck der Prüfung

(1) Die Magisterprüfung bildet den Abschluss eines ordnungsgemäßen Studiums im Hauptfach Erziehungswissenschaft und in zwei Nebenfächern gemäß den hierfür zugelassenen Fächerkombinitionen.

(2) Das Studium vermittelt fachliche Qualifikationen, die den Studenten zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit befähigen und ihn auf berufliche Tätigkeiten in erziehungswissenschaftlichen Arbeitsbereichen ohne Ausrichtung auf ein bestimmtes Tätigkeitsfeld vorbereiten.

(3) In der Magisterprüfung weist der Student nach, dass er das Ziel seines Studiums gemäß den Anforderungen dieser Prüfungsordnung erreicht hat. Die Prüfungsleistungen müssen insgesamt den Nachweis gründlicher Fachkenntnisse und der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit erbringen.

§ 2
Akademischer Grad

Auf Grund der bestandenen Prüfung wird dem Studenten vom Fachbereich Erziehungswissenschaft der Universität der akademische Grad eines Magister Artium (M. A.) verliehen.

§ 3
Studiendauer

Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Abschlussprüfung neun Semester.

§ 4
Prüfungsausschuss

(1) Der Fachbereichsrat setzt einen Prüfungsausschuss ein. Dieser - im folgenden bezeichnet als Ausschuss für die Magisterprüfung - ist zuständig für alle mit der Organisation der Magisterprüfung zusammenhängenden Fragen. Der Ausschuss hat insbesondere die Aufgabe, über die Zulassung der Bewerber zu entscheiden, die Prüfer und die Zweitgutachter zu benennen sowie die Einhaltung der Prüfungsbestimmungen zu kontrollieren. Für die Bewertung von Prüfungsleistungen ist der Ausschuss nicht zuständig.

(2) Dem Ausschuss gehören an:
1. der Sprecher des Fachbereichs,

2.
zwei weitere Professoren,
3. ein Hochschulassistent oder ein Dozent nach § 167 Absatz 1 HambHG
und
4. ein Student.
Die Mitglieder des Ausschusses, mit Ausnahme des Sprechers, und ihre Stellvertreter werden vom Fachbereichsrat für zwei Jahre, der studentische Verteter wird für ein Jahr gewählt. Jede Gruppe des Fachbereichsrats schlägt ihre Vertreter mit der Mehrheit ihrer Mitglieder vor.

(3) Der Vorsitzende des Ausschusses ist der Sprecher des Fachbereichs. Der Ausschuß wählt aus dem Kreis der Professoren einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(4) Der Ausschuss kann einzelne Aufgaben an den Vorsitzenden übertragen.

(5) Die Mitglieder des Ausschusses haben das Recht, den Magisterprüfungen mit Ausnahme der Beratung beizuwohnen.

(6) Der Ausschuss tagt nichtöffentlich. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter sind zur Verschwiegenheit über alle mit der Prüfung einzelner Bewerber zusammenhängender Vorgänge und Beratungen verpflichtet.

(7) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter, anwesend und die Sitzung ordnungsgemäß einberufen ist. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden beziehungsweise die seines Stellvertreters.

(8) Auf Antrag des Studenten oder eines Mitgliedes des Prüfungsausschusses ist eine Entscheidung des Ausschusses oder seines Vorsitzenden vom Fachbereichsrat zu überprüfen. Dieser kann die Angelegenheit zur nochmaligen Beratung und Entscheidung an den Prüfungsausschuss zurückverweisen.

§ 5
Prüfer und Gutachter

(1) Der Ausschuss für die Magisterprüfung bestellt für jede Prüfung die Prüfer. Der Student kann für die Abschlussarbeiten und für die mündlichen Prüfungen die Prüfer vorschlagen. Den Vorschlägen des Studenten ist, soweit möglich und vertretbar, zu entsprechen. Der Vorsitzende des Ausschusses gibt die Namen der Prüfer rechtzeitig bekannt.

(2) Zum Prüfer kann bestellt werden, wer das Prüfungsfach hauptberuflich an der Hochschule lehrt und mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt.

(3) Prüfungsberechtigt sind in ihrem jeweiligen Fachgebiet die Professoren und die Habilitierten sowie die vom Fachbereichsrat benannten Dozenten und Hochschulassistenten. In begründeten Fällen können unter Beachtung von § 59 Absatz 2 HmbHG auch andere als die in Satz 1 genannten Wissenschaftler zu Prüfern bestellt werden. Der Kreis der Prüfungsberechtigten wird durch den Fachbereichsrat festgestellt.

(4) Prüfungsberechtigt in Nebenfächern, die nicht zu den Fächern des Fachbereichs Erziehungswissenschaft zählen, ist, wer für dieses Fach die Prüfungsberechtigung in Abschlussprüfungen besitzt.

(5) In besonderen Fällen können Personen zu Prüfern bestellt werden, die nicht dem Fachbereich Erziehungswissenschaft oder der Universität Hamburg angehören.

(6) Der Prüfer bestimmt die Prüfungsgegenstände. Für die Abschlussarbeit und die mündlichen Prüfungen kann der Student Prüfungsgegenstände vorschlagen.

(7) Die schriftlichen Prüfungsleistungen sind außer von dem Prüfer, der das Thema gestellt hat, von einem weiteren Prüfer (Zweitgutachter) zu bewerten.

§ 6
Öffentlichkeit

Die mündlichen Prüfungen sind hochschulöffentlich. Der Prüfungsausschuss kann die Öffentlichkeit auf Antrag des Studenten ausschließen, wenn sie für ihn einen besonderen Nachteil besorgen lässt. Besprechung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse sind nicht öffentlich.

§ 7
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Studienleistungen, die in demselben oder anderen Studiengängen und/oder an anderen wissenschaftlichen Hochschulen erbracht worden sind, und Studienzeiten werden angerechnet, sofern die Gleichwertigkeit des Studiums mit der beantragten Fächerkombination der Magisterprüfung gegeben ist und entsprechende Leistungsnachweise vorliegen.

(2) Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Ausschuss für die Magisterprüfung.

§ 8
Täuschung und Ordnungsverstoß

(1) Über Täuschungsversuche und Ordnungsverstöße von Prüfungskandidaten entscheidet der Ausschuss für die Magisterprüfung auf Antrag des Prüfers. Vor der Entscheidung ist dem Studenten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wird ein Täuschungsversuch festgestellt, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(2) Die Entscheidung des Ausschusses für die Magisterprüfung ist dem Studenten schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

§ 9
Unterbrechung der Prüfung

(1) Ist dem Studenten die Einhaltung eines Termins in der Magisterprüfung aus wichtigern Grunde nicht möglich, so ist dies dem Prüfer und dem Vorsitzenden des Ausschusses für die Magisterprüfung rechtzeitig mitzuteilen. Bei Anerkennung des Grundes gilt die Prüfung als unterbrochen. Für die Fortsetzung wird ein Ersatztermin festgelegt. Bei Nichtanerkennung des Grundes gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(2) Nimmt ein Student in Kenntnis einer Krankheit einen Prüfungstermin wahr, kann er sich nachträglich nicht auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes berufen.

§ 10
Wiederholung der Prüfung

(1) Eine nicht bestandene Magisterprüfung kann zweimal wiederholt werden, frühestens jedoch nach sechs Monaten. Bestandene Prüfungsleistungen dürfen nicht wiederholt werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann eine nicht angenommene Hausarbeit nur einmal wiederholt werden; auf begründeten Antrag des Studenten kann vom Ausschuss für die Magisterprüfung eine weitere Wiederholung genehmigt werden.

(3) Hat ein Student entsprechend Absatz 1 die Wiederholungsmöglichkeit ausgeschöpft, kann die zuständige Behörde auf Antrag, dem ein Gutachten der Studienberatung beigefügt sein muss, eine weitere Wiederholung gewähren.

§ 11
Dauer des Verfahrens

Sofern keine Prüfungsteile zu wiederholen sind, sollen in der Regel alle Prüfungsleistungen innerhalb von sechs Monaten nach Vergabe des Themas für die schriftliche Hausarbeit abgelegt und das gesamte Verfahren der Magisterprüfung spätestens innerhalb eines Jahres abgeschlossen sein.

§ 12
Zeugnis und Urkunde

(1) Über die bestandene Magisterprüfung erhält der Student innerhalb einer Woche nach Abschluss des Prüfungsverfahrens ein Zeugnis, das folgende Angaben enthält:
- Prüfungsfächer (Hauptfach/Nebenfach), gegebenenfalls mit Studienschwerpunkten
- Thema und Note der Magisterarbeit
- Noten der einzelnen Prüfungsfächer
- Gesamtnote der Magisterprüfung

(2) Nach bestandener Magisterprüfung wird dem Studenten der akademische Grad gemäß § 2 verliehen. Die Urkunde gibt die Prüfungsfächer und gegebenenfalls die Studienschwerpunkte sowie das Thema der Magisterarbeit an. Der Sprecher des Fachbereichs unterzeichnet die Urkunde und teilt dem Fachbereichsrat den Abschluss der Magisterprüfung mit.

II
Magisterprüfung

§ 13
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Magisterprüfung kann nur zugelassen werden, wer als Student an der Universität Hamburg für den Studiengang Erziehungswissenschaft mit dem Abschluss Magister Artium (M.A.) eingeschrieben ist oder war und im Rahmen eines mindestens sechzig Semesterwochenstunden umfassenden Hauptfachstudiums Erziehungswissenschaft mindestens fünf Leistungsnachweise für einführende und fünf Leitungsnachweise für weiterführende Lehrveranstaltungen erworben hat.

(2) Die Leistungsnachweise sollen zwei oder mehreren unterschiedlichen Gebieten der Erziehungswissenschaft entstammen, wobei aus dem Gebiet Allgemeine Erziehungswissenschaft mindestens drei Leistungsnachweise vorgelegt werden müssen. Als Gebiete gelten:
1 . Allgemeine Erziehungswissenschaft,
2. Vergleichende Erziehungswissenschaft,
3. Schulpädagogik,
4. Sozialpädagogik / Erwachsenenbildung / Freizeitpädagogik,
5. Sonderpädagogik,
6. Berufs- und Wirtschaftspädagogik,
7. Fachdidaktik.
Näheres regelt die Studienordnung.

(3) Wird Erziehungswissenschaft als Nebenfach gewählt, erfolgt die Zulassung zur Nebenfachprüfung, wenn eine Immatrikulation für einen Studiengang eines anderen Fachbereiches der Universität Hamburg mit dem Abschluss Magister Artium (M.A.) besteht oder bestand.
Absatz 1 gilt entsprechend, jedoch verringert sich der Mindeststudienumfang auf 30 Semesterwochenstunden, die Anzahl der Leistungsnachweise auf je zwei für einführende und für weiterführende Veranstaltungen. Die Leistungsnachweise sollten aus nicht mehr als zwei Gebieten stammen, wobei das Gebiet  "Allgemeine Erziehungswissenschaft" verpflichtend ist.

§ 14
Zulassungsantrag, Entscheidung über die Zulassung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Magisterprüfung ist unter Angabe der Prüfungsfächer und gegebenenfalls der gemäß den Studienordnungen gewählten Studienschwerpunkten schriftlich an den Vorsitzenden des Ausschusses für die Magisterprüfung zu richten.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:
a) das Studienbuch,
b) die gemäß § 13 zu erwerbenden Leistungsnachweise und gegebenenfalls auch der Nachweis der in der jeweiligen Studienordnung geforderten Sprachvoraussetzungen bei sprachwissenschaftlichen Nebenfächern; sofern das Studium in einem Prüfungsfach nicht durch eine Studienordnung geregelt ist, ist der Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums durch eine Erklärung des Prüfers zu führen,
c) eine Erklärung darüber, ob und mit welchem Ergebnis der Student sich schon an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule einer Abschlussprüfung in demselben Studiengang unterzogen hat,
d) ein tabellarischer Lebenslauf,
e) Vorschläge für die Bestellung der Prüfer,
f) gegebenenfalls die Angabe, ob die Magisterarbeit als Gruppenarbeit vorgelegt werden soll.

(3) über die Zulassung entscheidet der Ausschuss für die Magisterprüfung auf Grund der eingereichten Unterlagen. Die Entscheidung wird dem Studenten schriftlich mitgeteilt. Eine Ablehnung ist schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

(4) Ein Antrag auf Zulassung zur Magisterprüfung muss abgelehnt werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstabe b) nicht nachgewiesen sind oder der Student gemäß § 3 Absatz 1 HrnbHG den Prüfungsanspruch verloren hat. Die Rechte des Präsidenten nach § 40 HmbHG bleiben davon unberührt.

(5) Der Student kann seinen Antrag zurückziehen, solange die schriftliche Hausarbeit noch nicht eingereicht ist. Im Falle einer erneuten Meldung zur Prüfung muss für die Hausarbeit ein neues Thema gestellt werden.

§ 15
Prüfungsleistungen

(1) Die Magisterprüfung umfasst insgesamt folgende Leistungen
im Hauptfach:
    eine schriftliche Hausarbeit,
    eine Klausur (fünf Stunden) und
    eine mündliche Prüfung von sechzig Minuten (möglichst in der genannten Reihenfolge);

in den Nebenfächern:
    je eine Klausur (fünf Stunden) und
    je eine mündliche Prüfung von dreißig Minuten.

(2) Als Prüfungsgegenstände innerhalb der Haupt- beziehungsweise Nebenfachprüfung Erziehungswissenschaft sind zwei, höchstens drei Gebiete aus dem in § 13 Absatz 2 genannten Katalog zu wählen. Mindestens eines der Gebiete muss aus den unter Nummern 1 bis 4 genannten stammen. Im Hauptfachstudium müssen die schriftliche Hausarbeit und die mündliche Prüfung demselben Gebiet angehören.

(3) Die schriftliche Hausarbeit kann im Einvernehmen mit dem Prüfer auch als Gruppenarbeit angefertigt werden. Einzelheiten regelt § 17 Absatz 2.

§ 16
Prüfungsfächer

(1) Die Studenten haben innerhalb der ersten beiden Semester an einer Studienberatung teilzunehrnen. Auf Grund der Studienberatung wählt der Student die Nebenfächer. Das Nähere über die Studienberatung regeln die Studienordnungen.

(2) Als Nebenfächer sind alle Fächer zugelassen, die an der Universität Hamburg ausreichend gelehrt und geprüft werden. Der Prüfungsausschuss kann zustimmen, dass eines der Nebenfächer an einer anderen Hochschule studiert und geprüft wird.

§ 17
Schriftliche Hausarbeit (Magisterarbeit)

(1) Die Magisterarbeit dient dem Nachweis der Erfüllung der in § 1 genannten Forderung: Sie soll zeigen, dass der Student imstande ist, zu einem Thema seines Hauptfaches ein wissenschaftlich begründetes Urteil selbständig zu entwickeln und klar darzustellen.

(2) Bei einer gemeinsam mit anderen hergestellten Hausarbeit (Gruppenarbeit) muss der individuelle Beitrag des Studenten dokumentiert werden. Dies geschieht durch Angabe der von den Bewerbern verfassten Seiten oder, sofern dies nicht möglich ist, dadurch, dass die Anteile bezüglich Inhalt und Umfang gesondert beschrieben werden. In einem Kolloqium ist festzustellen, ob der einzelne Student seinen Beitrag sowie den Arbeitsprozess und das Arbeitsergebnis der Gruppe selbständig erläutern und vertreten kann.

(3) Das Thema der Magisterarbeit wird von dem Prüfer gestellt, der auch die Betreuung der Arbeit übernimmt. Das Thema wird über den Vorsitzenden des Ausschusses für die Magisterprüfung ausgegeben. Der Ausgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen.

(4) Die Hausarbeit ist innerhalb von sechs Monaten einzureichen. Der Abgabetermin ist aktenkundig zu machen. Auf einen rechtzeitig gestellten schriftlichen Antrag des Studenten kann der Ausschuss für die Magisterprüfung in begründeten Fällen eine Verlängerung von höchstens drei Monaten gewähren. Vor der Entscheidung ist eine Stellungnahme des Betreuers einzuholen.

(5) Der Hausarbeit ist eine Erklärung des Studenten bei zufügen, dass er die Arbeit selbstängig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

(6) Die Hausarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen. In begründeten Fällen kann der Ausschuss auch eine andere Sprache zulassen.

(7) Die Magisterarbeit ist in vier gebundenen, maschinengeschriebenen Exemplaren beim Vorsitzenden des Ausschusses für die Magisterprüfung einzureichen.

§ 18
Begutachtung der Magisterarbeit

(1) Die Magisterarbeit wird von zwei Prüfern bewertet, von denen einer der Betreuer der Arbeit ist. Beide legen unabhängig voneinander eine schriftlich begründete Bewertung der Arbeit vor.

(2) Eine Magisterarbeit ist angenommen, wenn sie von beiden Gutachtern mindestens als "ausreichend" beurteilt wurde.

(3) Liegt eine Gruppenarbeit vor, so wird der individuelle Beitrag jedes Studenten einzeln bewertet und mit gesonderter Note versehen.

(4) Der Ausschuss für die Magisterprüfung errechnet die Note der Magisterarbeit entsprechend der Bewertungsskala von § 21 Absatz 4. Einigen sich bei unterschiedlicher Bewertung der Arbeit die beiden Prüfer nicht auf eine gemeinsame Note, so wird ein weiterer Prüfer als Drittgutachter bestellt. Können sich die drei Prüfer nicht auf eine gemeinsame Note verständigen, so wird die Note für die Magisterarbeit aus dem arithmetischen Mittel der von den drei Prüfern abgegebenen Noten gebildet. Ist die Arbeit von einem Prüfer mit "nicht ausreichend" bewertet worden und bewertet der Drittgutachter die Arbeit mit mindestens "ausreichend", so gilt die Arbeit als mit "ausreichend" (4,0) bewertet.

(5) Wird die Magisterarbeit abgelehnt, ist dieser Prüfungsteil nicht bestanden. Bei einer Wiederholung muss für die Magisterarbeit ein neues Thema gestellt werden.

§ 19
Klausuren

(1) Die Klausuren dienen dem Nachweis der Fachkenntnisse des Kandidaten und seiner Fähigkeit, sie methodisch für die Erarbeitung von Problemlösungen und das Erfassen von Zusammenhängen nutzbar zu machen.

(2) Die Klausuren dauern jeweils fünf Stunden und werden unter Aufsicht geschrieben. Dem Studenten werden für jede Klausur drei verschiedene Themen zur Wahl angeboten.

(3) Die Klausuren sind jeweils von zwei Prüfern zu beurteilen. Bei unterschiedlicher Benotung der Prüfungsleistung wird die Note nach dem arithmetischen Mittel bestimmt. Die Bewertungsskala von § 21 Absatz 1 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Wird die Klausur im Hauptfach oder in beiden Nebenfächern als nicht "ausreichend" beurteilt, so gilt die Magisterpriifung als nicht bestanden. Ist die Klausur nur in einem der beiden Nebenfächer als "nicht ausreichend" beurteilt worden, so kann sie in einer vom Ausschuss für die Magisterprüfung zu bestimmenden Frist innerhalb von sechs Monaten wiederholt werden. Ist die Wiederholungsklausur als "nicht ausreichend" beurteilt oder nicht in der festgesetzten Frist abgelegt worden, so gilt die Magisterprüfung als nicht bestanden.

§ 20
Mündliche Prüfungen

(1) Die mündliche Prüfung soll zeigen, dass der Student die Fähigkeit besitzt, über Themen und Probleme seines Studienfaches, die außerhalb der in der Magisterarbeit beziehungsweise der Klausur behandelten liegen, ein wissenschaftliches Gespräch zu führen, in dem auch historische und systematische Zusammenhänge berücksichtigt werden.

(2) Die Prüfer vereinbaren mit dem Studenten die Termine der mündlichen Prüfung und tei!en sie dem Vorsitzenden des Ausschusses für die Magisterprüfung mit, wenn die Bewertungen der schriftlichen Leistungen vorliegen.

(3) Die mündliche Prüfung dauert im Hauptfach etwa 60 Minuten, im Nebenfach jeweils etwa 30 Minuten. Sie wird in Gegenwart eines Beisitzers vom Prüfer durchgeführt und benotet. Der Beisitzer führt ein Protokoll, das von ihm wie vom Prüfer unterzeichnet wird.

(4) Der Beisitzer wird entweder vom Prüfer selbst oder - auf Antrag des Prüfers oder des Studenten - vom Ausschuss für die Magisterprüfung bestellt. Als Beisitzer kann fungieren, wer den vom Studenten angestrebten oder einen gleichwertigen Abschluss besitzt und dem Lehrkörper der Universität Hamburg angehört.

§ 21
Bewertung der Prüfungsleistung

(1) Die einzelnen Leistungen in der Magisterprüfung werden mit folgenden Noten bewertet:

1 = sehr gut
2 = gut
3 = befriedigend
4 = ausreichend
5 = nicht ausreichend

(2) Die Note für das einzelne Prüfungsfach ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Note für die mündliche Prüfung und der ungerundeten Note für die Klausur. Die Fachnote wird nach der Bewertungsskala des Absatzes 4 festgesetzt.

(3) Die Magisterprüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsleistungen mindestens die Note "ausreichend" erhalten haben.

(4) Die Gesamtnote für die Magisterprüfung ergibt sich aus den abgerundeten Noten für die Hausarbeit und die Prüfungsfächer. Die Note der Hausarbeit zählt doppelt. Die Noten der Nebenfächer zählen je zur Hälfte. Die Summe der Noten wird durch vier geteilt.

Die Gesamtnote wird auf Grund dieses Ergebnisses wie folgt festgesetzt:
bei einem Durchschnitt bis 1.5 = sehr gut
bei einem Durchschnitt von über 1.5 bis 2.5 = gut
bei einem Durchschnitt von über 2.5 bis 3.5 = befriedigend
bei einem Durchschnitt von über 3.5 bis 4.0 = ausreichend

(5) Das Ergebnis der Prüfung wird vom Ausschuss für die Magisterprüfung festgestellt.

III
Schlussbestimmungen

§ 22
Akteneinsicht

(1) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Studenten auf schriftlichen Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und die Prüfungsprotokolle gewährt.

(2) Der Antrag kann frühestens nach einem Monat nach Aushändigung des Prüfungsergebnisses beim Vorsitzenden des Ausschusses für die Magisterprüfung gestellt werden.

(3) Der Vorsitzende des Ausschusses für die Magisterprüfung bestimmt Ort und Zeitpunkt der Einsichtnahme.

§ 23
Ungültigkeit der Magisterprüfung

(1) Hat der Student bei der Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Ausschuss für Magisterprüfung nachträglich die betroffenen Noten entsprechend berichtigen und die Prüfung für ganz oder teilweise nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zur Magisterprüfung nicht erfüllt, ohne dass beim Studenten eine Täuschungsabsicht vorlag, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so gilt dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung als behoben. Hat der Student die Zulassung vorsätzlich oder grob fahrlässig zu Unrecht bewirkt, entscheidet der Ausschuss für die Magisterprüfung über die Rücknahme der Zulassung und die Ungültigkeit der Prüfung.

(3) Dem Studenten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis und die unrichtige Magisterurkunde sind einzuziehen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von einem Jahr ab Kenntnis des Sachverhalts ausgeschlossen.


§ 24
Aberkennung des Magistergrades

Die Entziehung des akademischen Magistergrades richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 25
Funktionsbezeichnungen

Weibliche Personen führen Funktionsbezeichnungen in der weiblichen Form.

§ 26
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 1985 in Kraft.

(2) Studenten, die ihr Studium vor dem Sommersemester 1985 begonnen haben, können die Magisterprüfung in den Haupt- und Nebenfädern entsprechend dem Fächerkatalog, den Bestimmungen über die Zulassung zur Prüfung und den Ablauf des Prüfungsverfahrens nach der Übergangsordnung für die Magisterprüfung der Fachbereiche Philosophie, Psychologie, Sozialwissenschaften; Erziehungswissenschaft; Sprachwissenschaften, Geschichtswissenschaften; Kulturgeschichte und Kulturkunde; Orientalistik der Universität Hamburg vom 17. September 1969 (Arntlicher Anzeiger 1970 Seite 32), zuletzt geändert am 18. Juli 1983 (Amtlicher Anzeiger Seite 1321), bis fünf Jahre nach Inkrafttreten der in Absatz 1 genannten Ordnung ablegen.

Hamburg, den 7. August 1985
Die Behörde für Wissenschaft und Forschung

Amtl. Anz. S. 1689


website Ingrid Lohmann, 27.11.2002