Universität Hamburg     Fachbereich Erziehungswissenschaft

Die Beauftragte für den Magisterstudiengang

Prof. Dr. Ingrid Lohmann

 

frequently asked questions 4

 

Zur Frage der PrüferInnen

Prüfungsberechtigt im Magisterabschlußexamen - EW als Haupt- oder Nebenfach - sind ausschließlich hauptamtliche Lehrende des FBE, also nicht Lehrbeauftragte.

Benötigt werden zwei PrüferInnen, die in EW als Nebenfach als Erst- und ZweitgutachterInnen für die Klausur sowie (eventuell in anderer Reihenfolge) in der Regel auch als Prüfer und Beisitzer in der mündlichen Prüfung fungieren.

Für den Magisterabschluß mit EW als erstem oder zweitem Hauptfach sind ebenfalls in der Regel nicht mehr als zwei - unter den hauptamtlichen Lehrenden des FBE zu wählende - PrüferInnen erforderlich.

Die Standardkonstellation sieht so aus, daß die Erstgutachterin der Magisterarbeit auch als Prüferin in der mündlichen Prüfung fungiert, während die Zweitgutachterin der Magisterarbeit (die zugleich als Beisitzerin/ Protokollantin in der mündlichen Prüfung fungieren sollte) das Erstgutachten für die Klausur übernimmt. Mit dieser Standardkonstellation läßt sich in der Regel dem Erfordernis genügen, daß Magisterarbeit und mündliche Prüfung ein und demselben Gebiet (nicht Thema!) entstammen sollen, während die Klausur in einem zweiten Gebiet absolviert wird (§ 15 (2)).

Abweichungen im Hinblick auf die Regelung, daß die Prüfungsthemen aus mindestens zwei, in der Regel aber nicht mehr als drei Gebieten der EW stammen sollen, sind dann denkbar, wenn ein Gebiet sehr groß ist und - wie die Allgemeine Erziehungswissenschaft - z.B. Medienpädagogik, Geschichte der Erziehung und etwa pädagogische Psychologie umfassen kann. Zu bedenken ist, daß ein Prüfungsgebiet aus den unter Nummer 1-4 in § 13 (2) MPO aufgeführten Gebieten stammen muß (so legt § 15 (2) fest).

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website IL. Letzte Änderung 18. Mai 2000